Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
der Firma ZW Hydraulik AG
Version 3.2022

 
 

1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierter Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden (in der Folge „Besteller“ genannt) und der ZW Hydraulik AG (in der Folge „Lieferant“ genannt). Sie gelten mit dem Vertragsabschluss als vollumfänglich akzeptiert.

1.2. Bedingungen des Bestellers, die mit unseren allgemeinen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung beigelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Ausnahme bilden Vereinbarungen, welche in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt worden sind und dadurch vom Lieferanten schriftlich akzeptiert wurden.

1.3. Die AGB gelten für unbestimmte Zeit, solange und soweit sie nicht von den Parteien mit schriftlicher Vereinbarung aufgehoben, geändert oder ergänzt werden.

2. Angebote | Bestellung | Bestellungsannahme | Bestätigung | Vertragsabschluss

2.1. Alle Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend und werden erst durch die schriftliche (Telefax oder E-Mail genügt) Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten (Auftragsbestätigung) verbindlich.

2.2. Angebote, die auf Grund ungenauer Vorlagen erfolgen, haben nur einen Annäherungswert und sind nicht verbindlich.

2.3. Der Vertrag gilt mit der Versendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten als abgeschlossen (Vertragsabschluss).

2.4. Ohne Gegenbericht innert 10 Arbeitstagen (Datum Auftragsbestätigung) nach Zusendung der Auftragsbestätigung werden Bestellungen zu den vorgenannten Bedingungen als erteilt betrachtet.

2.5. Die Annullierung von Aufträgen setzt die Übernahme unserer bis dahin aufgelaufenen Kosten für Material, Löhne, Unkosten, etc. voraus.

2.6. Im Falle von Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung denjenigen der AGB vor.

3. Rahmenverträge

3.1. Für Rahmenverträge bestehen jeweils ergänzende Vereinbarungen, welche in der schriftlichen Auftragsbestätigung aufgeführt sein müssen.

4. Beizug von Drittfirmen

4.1. Der Lieferant ist berechtigt, Drittfirmen nach eigener Wahl zur Vertragserfüllung beizuziehen.

4.2. Werden Drittfirmen, welche zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht bekannt waren, vom Besteller zwingend vorgeschrieben, gehen Lieferverzögerungen und Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

5. Lieferfristen

5.1. Es gelten die von den Parteien bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferfristen. Wir bemühen uns stets, die vereinbarten Lieferfristen möglichst genau einzuhalten.

5.2. Die Lieferfristen beginnen, sobald der Vertrag, abgeschlossen, alle Unterlagen komplett und die technischen Einzelheiten geklärt sind. Bei einer Teilbearbeitung ist zusätzlich die Anlieferung des Materials erforderlich. Die Lieferfrist endet bei Meldung der Versandbereitschaft.

5.3. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen:

  • wenn der Besteller den vereinbarten Vertragsinhalt nachträglich abändert oder ergänzt;

  • wenn der Besteller seinen vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäss oder rechtzeitig nachkommt;

  • wenn vom Besteller Drittlieferanten zwingend vorgegeben sind, welche ihrerseits Verzögerungen verursachen;

  • bei jeglichen vom Besteller verursachten Verzögerungen;

  • wenn die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, und

  • wenn die Verzögerung auf andere Hindernisse zurückzuführen ist, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.

5.4. Allfällige Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller nicht zum Vertragsrücktritt.

5.5. Schadenersatzforderungen irgendwelcher Art wegen verspäteter Lieferung, wegen Nichtlieferung oder mangelhafter Lieferung werden nur dann anerkannt, wenn wir einer entsprechenden Vereinbarung in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich zugestimmt haben.

5.6. Schadenersatzansprüche sonstiger Art, insbesondere Konventionalstrafen, werden in keinem Falle anerkannt und sind vollumfänglich ausgeschlossen.

6. Lieferungsprüfung durch den Lieferanten

6.1. Der Lieferant prüft die Lieferung vor Versand, soweit üblich und möglich.

6.2. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur, falls schriftlich vereinbart. Die Kosten einer weitergehenden Prüfung werden dem Besteller separat in Rechnung gestellt.

7. Verpackung, Versand und Transport

7.1. Die Teile werden produktgerecht verpackt. Die Verpackungskosten werden dem Besteller separat in Rechnung gestellt.

7.2. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7.3. Die Versand- und Transportkosten werden dem Besteller separat in Rechnung gestellt. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Die Versicherung allfälliger Versand- und Transportschäden obliegt dem Besteller und erfolgt auf dessen Kosten.

8. Technische Unterlagen und Muster

8.1. Die vom Lieferanten an den Besteller übergebenen technischen Unterlagen und eventuellen Muster (in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern) bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen wieder zu retournieren.

8.2. Das Urheberrecht an unseren technischen Unterlagen und eventuellen Mustern (in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern) bleibt auch bei Nichtzustandekommen eines Auftrages bestehen.

8.3. Sämtliche Unterlagen, welche uns zur Auftragsbearbeitung eingesandt werden, sehen wir als Eigentum des Bestellers. Wir übernehmen keine Verantwortung bei Eigentums- und Urheberrechtsverletzungen des Bestellers.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1. Mängelrügen sind innert 10 Kalendertagen nach Empfang der Lieferung (Unterzeichnung des Lieferscheins) detailliert anzubringen. Erfolgt keine rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Lieferung mit Ablauf der 10-tägigen Frist als angenommen.

9.2. Mangelhafte Lieferungen sind dem Lieferanten unverändert, möglichst in der Originalverpackung, zurückzusenden. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Besteller oder Dritte ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornimmt.

9.3. Weist die Lieferung einen Mangel auf oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, leistet der Lieferant nach eigenem Ermessen entweder kostenlosen Ersatz oder eine Gutschrift maximal in der Höhe der Auftragssumme für die ZWH AG..

9.4. Andere Mängelrechte des Bestellers bestehen nicht. Der Lieferant haftet nur bis zur Höhe der Auftragssumme. Weitere Ansprüche (Folgeschäden) sind ausgeschlossen.

9.5. Jeder weitere Anspruch und insbesondere ein Anspruch auf Wandelung, sowie Schadenersatzansprüche und Haftung für Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Material- und Folgeschäden von Werkstücken, die vom Besteller oder Drittfirmen beigestellt worden sind.

9.6. In den Preisen ist kein Ausschussrisiko eingerechnet, weshalb der Lieferant bei Ausschuss nur die ihm übertragenen Operationen kostenlos erbringt oder den Auftragswert der von dem Lieferanten erbrachten Leistungen ganz oder teilweise zurückvergütet. Eventuelle zusätzliche Leistungen, z.B. Ersatz der ganzen Werkstücke, an welchen nur Teilbearbeitungen auszuführen sind, müssen bei der Bestellung explizit vereinbart und schriftlich durch den Lieferanten bestätigt werden. Dabei behält sich der Lieferant ausdrücklich vor, den Materialersatz sowie sämtliche vorangehenden Operationen selbst auszuführen oder ausführen zu lassen.

9.7. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

9.8. Gewährleistungsrechte des Bestellers verjähren in jedem Fall zwei Jahre nach Lieferung.

10. Preise und Zahlungsbedingungen

10.1. Die Preise des Lieferanten verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive sämtlicher Nebenkosten (insbesondere Kosten für Verpackung, Versand, Transport, Versicherung, Zölle sowie Mehrwertsteuer). Sämtliche Nebenkosten werden dem Besteller separat in Rechnung gestellt.

10.2. Es gelten die aktuellen, gesetzlichen Mehrwertsteuersätze.

10.3. Preise in anderen Währungen werden sowohl in der Auftragsbestätigung als auch in der Faktura einwandfrei bezeichnet.

10.4. Für Umfang und Ausführung sind die Auftragsbestätigung sowie die Offerte massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat nach Aufwand verrechnet.

10.5. Rechnungsbeanstandungen sind dem Lieferanten innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungserhalt schriftlich mitzuteilen. Ohne fristgerechte Beanstandung gilt die Rechnung als vom Besteller genehmigt.

10.6. Zahlungsziel generell:

10.6.1. 30% Anzahlung / 30 Tage rein netto // 70% nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft / 30 Tage netto

10.6.2. Andere Zahlungsziele müssen explizit auf dem Angebot / Auftragsbestätigung durch uns akzeptiert sein.

10.7. Der Besteller verpflichtet sich, den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungserhalt, ohne Abzug, zu bezahlen.

10.8. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet.

10.9. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gerät der Besteller ohne vorgängige Mahnung direkt in Verzug. Im Verzugsfall ist der Lieferant berechtigt, die Vertragserfüllung einzustellen und einen Verzugszins von 5% pro Jahr zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Lieferanten bleibt vorbehalten.

10.10. Der Lieferant behält sich vor, Vorauszahlungen einzufordern.

10.11. Die Verrechnung von Zahlungsverpflichtungen mit eigenen Forderungen durch den Besteller ist ausgeschlossen.

11. Referenzen

11.1. Der Lieferant darf ohne weitere schriftliche Bestätigung, die von uns erbrachten Leistungen in fotografischer und schriftlicher Form, inklusive Bekanntgabe des Kunden, als Referenz in unseren Werbemitteln aufführen.

11.2. Will dies der Kunde nicht, muss dies schriftlich in der Bestellung mit der Angabe der Einschränkungen festgehalten werden.

12. Schutzrechte

12.1. Der Besteller befreit den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer Patent-, Gebrauchsmuster oder sonstigen Schutz- und Urheberrechtsverletzung ergeben können.

13. Salvatorische Klausel

13.1. Falls Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Diese Regelung gilt auch, soweit die AGB eine Lücke enthalten.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten.

14.2. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Insbesondere finden die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.

14.3. Die Anwendung der Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) und der Kollisionsnormen des Schweizerischen internationalen Privatrechts wird ausgeschlossen.